BAUTECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Wohnungseigentum, Bauträger

Wir erstellen

  • Gutachten über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten und Nutzwertgutachten (früher: PARIFIZIERUNG) gemäß Wohnungseigentumsgesetz [WEG]  §6 (1) 2 und 3.
  • Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses gemäß Wohnungseigentumsgesetz [WEG]  §37 (4).
  • Gutachten zur Feststellung des Baufortschritts gemäß Bauträgervertragsgesetz [BTVG] §12 (2).
  • Bauzustandsfeststellungen zur Ankaufsberatung für Eigentumswohnungen und Immobilien.
  • Bauschadensbeurteilung im Hinblick auf ernste Schäden des Hauses nach [WEG] § 28 Abs. 1 Z 1 bzw. [WEG] § 30 Abs. 1 Z 1.

Gemäß Begriffsbestimmung im § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [WEG] ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.

Alle Wohnungseigentümer haben jedoch nicht nur das Innere ihres Eigentumsobjektes zu erhalten, sondern im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile auch die Kosten des gesamten Hauses zu tragen. Dazu gehören auch die Erhaltungs- und Sanierungskosten an allgemeinen Teilen des Hauses (z.B. Dächer, Fassaden, Versorgungsleitungen, Aufzüge, etc). Daher ist es für potentielle Käufer von Eigentumswohnungen von Interesse, wie der Bauzustand des Hauses ist und ob in nächster Zeit mit Erhaltungs- bzw. Sanierungskosten zu rechnen ist.

Wenn Wohnungseigentum in einem Bestandsbau gegründet werden soll, dann sollten die potentiellen Käufer über den baulichen Zustand des Hauses informiert werden. In der Regel läßt der Wohnungseigentumsorganisator dazu ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses gemäß Wohnungseigentumsgesetz [WEG]  §37 (4) erstellen.

Für Hausverwalter und für Wohnungseigentümer ist es von Interesse, ob ein Bauschaden als ernster Schaden eines Hauses zu qualifizieren ist, da die Behebung ernster Schäden des Hauses sowohl von der einfachen Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG als auch gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG von einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegen den Willen der Mehrheit durchgesetzt werden kann.